Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Studenten

Laut Sozialgesetzbuch V (SGB V) kann man sich als Student von der Krankenversicherungspflicht auch befreien lassen. Dafür müssen Sie als Student innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des Studiums einen Befreiungsantrag stellen.
Der Befreiungsantrag muss an die Ortskrankenkasse (wie AOK, Techniker Krankenkasse (TK), DAK, BKK, BEK, GEK, KKH, usw.) am Wohnort oder Studienort gerichtet werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben.
Geltungszeit für die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist die Zeit des Studiums, in dieser Zeit ist die Befreiung unwiderruflich. Es sei denn, es tritt anderweitig eine Versicherungspflicht ein, wie z.B. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitnehmerverhältnis.
Auszug aus dem SGB V:
§ 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird ...
... 5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
... (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
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